Lizenzstatus

Aufgrund der neuen Bestimmungen durch den §52 a ist es notwendig, die hochgeladenen Dateien mit einem Lizenzstatus zu versehen. Dies geschieht in der Regel beim Hochladen.

Hat sich der Status im Laufe der Zeit verändert (z.B. von „ungeklärte Lizenz“ in „Lizenz liegt vor“) so haben Sie auch im Nachhinein noch die Möglichkeit den Status zu verändern. Dies ist möglich über den Plugin „Lizenzstatus“ in der oberen Menü Leiste des Stud.IP.

Sobald Sie auf das Plugin klicken gelangen Sie auf einer Übersichtsseite. Auf dieser Seite sehen Sie alle Ihre hochgeladenen Dateien mit dem entsprechenden Namen der Datei, der jeweiligen Veranstaltung, mit dem dazugehörigen Semester, in der Sie die Datei hochgeladen haben. Zusätzlich sehen Sie auch das Datum an dem Sie die Datei hochgeladen haben. Ganz rechts in der Leiste finden Sie den Lizenzstatus der Datei. Jedem Status wurde ein Ikon zugeordnet.

Sollten Sie den Status Ihrer Datei ändern wollen, klicken Sie einfach auf das Ikon.

Es öffnet sich ein neues Auswahlfeld. Aus diesem Feld können Sie den entsprechenden Status, einfach durch das anklicken des Ikons, ändern.

Wenn Sie den Status mehrerer Dateien gleichzeitig ändern möchten ist auch dies möglich. Versehen Sie alle Dateien die denselben neuen Status bekommen sollen mit einem Häkchen aus (links vom Datei Namen).

Klicken Sie dann auf „Lizenzen der ausgewählten Dokumente setzen“ und wählen Sie den entsprechenden neuen Status aus.

Lizenztypen

Dies sind die Lizenzkategorien, in welche Sie ihr Dokument einordnen können:

LizentztypBeschreibung
Ungeklärte LizenzBitte wählen Sie eine der angebotenen Lizenzkategorien für das hochgeladene Material aus.
Bitte beachten Sie:
- Wenn Sie die Option „Ungeklärte Lizenz“ wählen, ist die hochgeladene Datei nur für Sie sichtbar und wird später beim Archivieren unwiederbringlich gelöscht.
- Ihre Angaben sind jederzeit änderbar.

Wenn Sie Hilfe bei der korrekten Zuordnung der Lizenzen benötigen, klicken Sie bitte hier.
Selbsterstelltes MaterialSelbst erstellte Materialien dürfen Sie ohne Einschränkungen zugänglich machen, wenn Sie die Verwertungsrechte nicht an einen Verlag abgetreten haben.

Typische Beispiele sind selbst verfasste:
• Präsentationsfolien, auch mit Text- und Bildzitaten aus fremden Quellen
• Übungsaufgaben, Musterlösungen
• Computerprogramme
• Literaturlisten, Seminarpläne
• Vorlesungsskripte

Wichtig ist die Beachtung des Zitatrechts: Wenn Sie Teile fremder Quellen übernehmen, ist dies nur zulässig, solange diese Teile mit der Quelle gekennzeichnet werden und Gegenstand einer kritischen Auseinandersetzung mit den Inhalten sind. Hilfe zum Zitatrecht finden Sie hier.

Findet keine kritische Auseinandersetzung statt, prüfen Sie bitte, ob für die verwendeten Teile die Bedingungen unter „Materialien gem. §52a UrhG ohne Schriftwerke“ erfüllt sind.
Werk mit freier LizenzWerke, die unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurden, d.h. deren Weitergabe und zumeist auch Veränderung ohne Lizenzkosten gestattet ist, dürfen Sie für den Unterricht zugänglich machen.

Typische Beispiele sind:
• Open-Access-Publikationen
• Open Educational Resources (OER)
• Werke unter Creative-Commons-Lizenzen (z.B. Wikipedia-Inhalte)

Achtung: Vergewissern Sie sich im Einzelfall, welche Einschränkungen für die Verbreitung und Veränderung der jeweiligen Lizenz gelten, und geben Sie immer die Quelle in der vom Autor gewünschten Form an.
Nutzungserlaubnis oder Lizenz liegt vorWenn Sie urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich machen wollen und keine der anderen Kategorien passt, benötigen Sie eine Erlaubnis oder kostenpflichtige Lizenz des Inhabers der Verwertungsrechte. Das ist bei publizierten Werken der Verlag, bei nicht publizierten Werken der Autor.

Typische Beispiele sind:
• Zustimmung von Kollegen oder Studierenden zur Weitergabe von Skripten, Seminararbeiten, Referatsfolien
• Zustimmung eines Verlages zur Nutzung von Werkteilen für die Lehre
• Erlaubnis des Verlags zur Nutzung eigener publizierter Werke für die Lehre
• Erworbene Lizenz für die Weitergabe in Lehrveranstaltungen (eine einzelne erworbene Kopie reicht nicht aus!)

Achtung: Campus- oder Nationallizenzen erlauben es nicht, dass Sie ein Werk erneut hochladen und somit selbst verbreiten. Verlinken Sie in diesem Fall direkt auf das Angebot. Eine Anleitung finden Sie hier.
Materialien gem. §52a UrhG ohne SchriftwerkeUrheberrechtlich geschützte Werke, die keine Texte sind - wie z.B. Abbildungen, Fotos, Filme oder Noteneditionen - dürfen Sie auch ohne gesonderte Lizenz oder Erlaubnis für die Lehre nutzen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
• Es handelt sich um kleine Teile des Gesamtwerkes (z.B. max. 10% eines Bildbandes, 5 Minuten bei Filmen, Kinofilme erst nach 2 Jahren)
• Das Werk dient der Veranschaulichung im Rahmen der Lehrveranstaltung
• Der Teilnehmerkreis ist abgeschlossen (die Datei kann erst heruntergeladen werden, wenn der Zugang zur Stud.IP- Veranstaltung durch ein passendes Anmeldeverfahren geschlossen ist.)
-> Eine Veranstaltung gilt dann als geschlossen, wenn sie entweder durch ein Passwort gesichert, für die Anmeldung geschlossen, mit einem zeitlich begrenztem Anmeldeverfahren versehen und das Enddatum bereits verstrichen ist oder wenn in der Veranstaltung lediglich eine vorläufige Anmeldung gegeben ist und die Teilnehmer händisch von den Dozenten bestätigt werden müssen.

Hintergrund: Die Bereitstellung erfolgt weiterhin unter den Erlaubnissen des §52a UrhG; die notwendige Vergütung erfolgt pauschal über die Länder.
Publizierte Texte ohne erworbene Lizenz oder gesonderte ErlaubnisVeröffentlichte Texte, für die keine Lizenz erworben wurde und für die keine gesonderte Erlaubnis vorliegt, dürfen ab dem 1.1.2017 nicht mehr nach §52a UrhG digital zugänglich gemacht werden.

Dokumente dieser Kategorie werden im System gesperrt, sind nur für Sie zugänglich und werden später beim Archivieren unwiederbringlich gelöscht.

Typische Beispiele für Texte, die Sie nicht mehr ohne Lizenz oder Erlaubnis zum Download anbieten dürfen, sind:
• deutsche und ausländische Verlagsprodukte (Buchauszüge, Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel)
• Auszüge aus vergriffenen Büchern
• auf Internetseiten frei zugängliche Texte

Hinweis: Weiterhin erlaubt ist das Zitieren von Texten im Kontext einer wissenschaftlich kritischen Auseinandersetzung mit den Inhalten ebenso wie die Verwendung von Abbildungen aus Büchern, Artikeln etc. nach §52a UrhG. Diese fallen nicht unter die Regelung für Schriftwerke, auch wenn sie aus einem Textdokument stammen.

Hintergrund: Bislang erlaubte § 52a UrhG die Bereitstellung solcher Texte für Unterrichtszwecke, allerdings haben die Kultusministerkonferenz und die VG Wort einen neuen Rahmenvertrag ausgehandelt, der ab dem 1.1.2017 keine Pauschalvergütung mehr vorsieht. Die Georg-August-Universität Göttingen ist diesem Rahmenvertrag nicht beigetreten, da sie die damit verbundenen Aufwände und Einschränkungen für nicht akzeptabel hält. Weitere Informationen

Letzte Änderung am 29.11.2017 09:12 Uhr von cfliegn.